Statement

im Bild v.r.n.l Phill, Alex, Leon, Dome, Ina, Kira, Jan, Benny, Felix

Jan hat sich einfach dabei gesellt. 😉

Vorstand:
1. Vorsitzender: Felix Everts
2. Vorsitzender: Benjamin Vitt
Kassenwart: Alexander Lange
Schriftführerin: Kira Reitz

Wir wollen Kunst und Kultur in Solingen-Wald fördern!

Solingen ist kulturelles Brachland. Brachland ist aber in erster Linie ein Bereich ungenutzter Möglichkeiten. Wir glauben, dass in einer Provinzstadt wie Solingen Subkultur am Besten bestehen kann, wenn man sie selbst organisiert und unabhängig von Geldgebern bleibt. Wenn nichts geht, muss man eben selber dafür sorgen, dass was geht!

Unter diesem Gedanken ist 2007 unser Verein gegründet worden, der Waldmeister e.V., kulturelles Selbstversorgungsamt und Raum für Kultur in Solingen-Wald. Wir haben uns eine Struktur geschaffen, die sich durch Mitgliedsbeiträge selbst finanziert und durch Vereinskonzept, jährliche Vorstandswahlen und ehrenamtliche Hilfe der Mitglieder organisiert.
Der Waldmeister ist eine Behaglichkeitszone für Kunst- und Kulturenthusiasten, die in einer familiären Atmosphäre der gegenseitigen Wertschätzung Veranstaltungen und Aktivitäten im DIY-Prinzip durchführen.

Solingen hat sich einen Ruf als Rock City No. 1 erworben, hier schlägt sich eine lange subkulturelle Tradition nieder. Mittlerweile ziert der Slogan aber auch Ortseingangsschilder und droht zu einer marketingtechnischen Farce zu werden. Wir glauben, dass diese Stadt mehr zu bieten haben könnte, als dies gegenwärtig der Fall ist und möchten weiter daran arbeiten, das zu realisieren.

Allerdings brauchen wir dafür frischen Wind! Leute, die Ideen haben, welche sie gerne umsetzen würden oder an der Umsetzung von Ideen mitwirken wollen.
Unsere Räumlichkeiten im alten Bahnhof in Wald erlauben die Umsetzung einer ganzen Palette an Veranstaltungen. Hier finden regelmäßig Konzerte, Partys, Vorlesungen, Cook-Outs, Vortragsabende, Wrestling-Shows und Kunstaktionen statt.

Wenn du dich also in Kleinstadtdepressionen vergräbst, weil sich Solingen so grau und deprimierend gibt, oder einfach Lust hast, wieder was abseits von Großraumdiskothek und Kneipentour zu machen, komm zu uns, werde Mitglied. Veranstalte das, was dir hier fehlt!


Der neue Vorstand 2023

Felix Everts (Vorsitzender)

Benjamin Vitt (stellvertretender Vorsitzender)

Alexander Lange (Kassenwart)

Kira Reitz (Schriftführerin)

Beisitzer: Dome, Ina, Leon, Phill


Satzung des Vereins
„Waldmeister e.V. – Raum für Kultur“, Solingen

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Waldmeister e.V. – Raum für Kultur“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Solingen-Wald.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst und Freizeitgestaltung aller Art und Stilrichtungen, soweit sie nicht gegen geltendes deutsches Recht verstoßen. Er will vor allem neue und innovative Künstler und kulturelle Gruppen unterstützen und – vornehmlich stadtteilbezogen – Ausstellungen und Projekte organisieren, die im konventionellen Kulturbetrieb wenig Möglichkeiten zur Realisierung haben. Waldmeister e.V. hat das Ziel, die Begegnung mit der Kunst und den Austausch von Künstlern untereinander anzuregen und in seinen Vereinsräumlichkeiten ein Experimentierfeld für kulturelle Bereiche aller Art zu bieten.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Er verpflichtet sich insbesondere den Werten der Menschenrechte: Freiheit, Gleichheit und Vielfalt. Er fördert das verbindende Element von Musik und Kunst zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen, sozialen Schichten und Gender.
  4. Der Verein bezieht ganz klar Stellung gegen jede Form von Gewalt, Intoleranz, Ungleichheit und Diskriminierung, also zum Beispiel Rechtsextremismus, Rechtspopulismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Faschismus, Totalitarismus, Sexismus, Homophobie und Antisemitismus.
  5. Wir bieten daher keine Plattform für Äußerungen oder Veranstaltungen, die den Werten unseres Vereins widersprechen. Das heißt, dass wir Sympathiebekundungen für entsprechende Bands, Organisationen oder Parteien, wie der AfD, nicht dulden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich im Aufnahmeantrag den Vereinszielen verpflichtet.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die vom Vorstand geführte Mitgliederliste.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    a)   bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen, wie z.B. ein Beitragsrückstand in Höhe von 5 Monatsbeiträgen.
    b)   bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
    c)   bei diskriminierendem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole, die gegen die Grundsätze des Vereins verstoßen {§2 Zweck).
  5. Zustellungen an Vereinsmitglieder können in elektronischer Form erfolgen, wenn die Satzung keine andere Form vorschreibt. Adressenänderungen sind unaufgefordert dem Vorstand mitzuteilen. Zur Wirksamkeit einer Zustellung genügt die Versendung an die letzte bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mailadresse.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Es soll eine Einzugsermächtigung erteilt oder Dauerauftrag nachgewiesen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassierer/in und einem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, führt der übrige Vorstand für den Rest der Amtsdauer die Geschäfte fort. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Abhaltung von Neuwahlen einzuberufen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Arbeit ist ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt über alle Belange des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich auf den Vorstand übertragen sind.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes fordern.
  4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  7. Wahl und Abberufung der Vorstands,
    1. Wahl zweier Kassenprüfer/innen für zwei Jahre,
    2. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer/innen,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Vorschläge und ggf. Beschlüsse zur Arbeit des Vereins,
    5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    6. Änderung der Satzung,
    7. Entscheidung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme/Ausschluss von Mitgliedern und
    8. Zulässigkeit und Reichweite von Tagesmitgliedschaften bei Veranstaltungen
    9. Erstellen einer Benutzungsregelung für die Vereinseinrichtungen
    10. die Auflösung des Vereins
  8. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  9. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  10. Ein anwesendes Vereinsmitglied kann maximal 2 weitere Mitglieder mit vorzulegender schriftlicher Vollmacht vertreten.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – insbesondere der Gemeinnützigkeit – fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe es für Zwecke der Kultur zu verwenden oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sich der Förderung von Kunst und Kultur verschrieben hat

So beschlossen am 22. Dezember 2019 in Solingen-Wald